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Zur Steuerfreiheit von Massageleistungen

In einem Hotel wurde u.a. im Rahmen eines "Clubs" ein Kosmetikstudio mit Sauna, Dampfbad und Swimmingpool betrieben. Außerdem wurden Massageleistungen durch angestellte Masseurinnen an Hotelgäste und Privatpatienten erbracht. Diese Massageleistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn es sich um der menschlichen Gesundheit dienende Heilbehandlungen handelt. Werden diese Leistungen jedoch aus Gründen der Kosmetik oder der "Wellness" erbracht, sind sie umsatzsteuerpflichtig. (Bundesfinanzhof)

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