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Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei der Verpachtung unbebauten Grundbesitzes

Werden bei der dauerhaften Vermietung von Gebäuden Verluste erzielt, werden diese anerkannt, ohne dass ein Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht prüft. Dies gilt jedoch nicht entsprechend für die dauerhafte Verpachtung von unbebauten Grundstücken. Werden hier Verluste erzielt, prüft das Finanzamt, ob während der voraussichtlichen Dauer der Nutzung ein Einnahmenüberschuss erzielt werden kann. Dabei beträgt der Prognosezeitraum 30 Jahre. (Bundesfinanzhof)

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