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NATO-Truppenstatut: Liste der amtlichen Beschaffungsstellen neu aufgelegt

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.12.2023 ein Schreiben zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut herausgegeben. Nach diesem Zusatzabkommen erhalten die Parteien des Nordatlantikvertrags Umsatzsteuervergünstigungen in Deutschland. Grundsätzlich ist für die Truppen eine Steuerbefreiung im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgesehen.

Erbringt ein Unternehmer Leistungen an ausländische Truppen, muss er nachweisen, dass die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung vorgelegen haben. Als Nachweis hierfür wird im Regelfall ein Abwicklungsschein benötigt. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Bestellung durch eine amtliche Beschaffungsstelle der ausländischen Streitkräfte ausgelöst wurde. Die entsprechenden Beschaffungsstellen sind in einer Liste aufgeführt.

Diese Liste hat das BMF neu aufgelegt. Sie enthält die amtlichen Beschaffungsstellen mit dem Stand vom 01.01.2024 und ersetzt die Liste in der Fassung des BMF-Schreibens vom 14.12.2022. Zu den begünstigten Streitkräften gehören die US-amerikanischen, britischen, französischen, belgischen, kanadischen und die niederländischen Truppen. Das aktuelle Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Hinweis: Wer US-amerikanische, britische, französische, belgische, kanadische oder niederländische Truppen in Deutschland beliefert, sollte prüfen, ob die bisherige Beschaffungsstelle noch in der Liste aufgeführt ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)

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