Aktuelles

Beherbergungsleistungen: Umsatzsteuerermäßigung

Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben u.a. aufgeführt, für welche Leistungen im Beherbergungsgewerbe der ermäßigte Steuersatz gilt und welche Leistungen (auch als Nebenleistungen zur Beherbergung) nicht begünstigt sind, da sie nicht der Vermietung dienen. Danach gilt Folgendes:

Begünstigte Leistungen sind

  • Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen

  • Stromanschluss

  • Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln

  • Reinigung der gemieteten Räume

  • Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug

  • Weckdienst

  • Bereitstellung eines Schuhputzautomaten

  • Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen

Nicht begünstigte Leistungen sind

  • Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, "All-inclusive")

  • Getränkeversorgung aus der Minibar

  • Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)

  • Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern ("Wellnessangebote")

  • Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr (hierfür kann jedoch die Steuerermäßigung für bestimmte Personenbeförderungen gelten)

  • Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebes

  • Überlassung von Sportgeräten und Anlagen

  • Ausflüge

  • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice

  • Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft

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